Unabhängig von ihrer Fächerwahl und ihrer Schulform müssen Sie zwei Fremdsprachen nachweisen. In der Regel erbringen Sie den Nachweis mit dem Abitur. Die Regelung findet sich unter § 28 Zugangsvoraussetzungen und Einschreibehindernisse (Lehramt) in der Rahmenprüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Philosophischen Fakultät.
Lehramtsstudierende, die keine Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachweisen können, sollen sich die Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache während des Bachelorstudiums aneignen. Als Nachweis dieser Fremdsprachenkenntnisse gilt eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss von aufeinander aufbauenden universitären Fremdsprachenkursen im Gesamtumfang von insgesamt 6 SWS oder ein Nachweis, dass in der betreffenden Sprache das Ni-
veau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht wurde. Abweichend davon sind für das Lehramt an Berufskollegs mit beruflicher Fachrichtung Kenntnisse in einer Fremdsprache nachzuweisen.
Ausnahmen, beispielsweise weitere Sprachanforderungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Ordnungen.
Wer mit einer anderen Muttersprache als Deutsch aufgewachsen ist, kann Deutsch als Fremdsprache anrechnen lassen.
Angemessene Sprachkenntnisse in deutscher Sprache werden von Ihnen am Ende des Studiums grundsätzlich erwartet, die den Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben.
Stand: 07/2024