In Ausnahmefällen können
- a) ein vor Studienbeginn abgeleistetes Praktikum oder
- b) eine kontinuierliche und umfangreiche Tätigkeit als freie/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter oder eine berufliche Tätigkeit in einem den Studienfächern nahestehenden Berufsfeld oder
- c) eine vor Studienbeginn abgeschlossene Ausbildung in einem den Studienfächern nahestehenden und thematisch/inhaltlich einschlägigen Berufsfeld als Praktikum im Bachelorstudium anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet ausschließlich der Praktikumsausschuss. (Sowohl Ausbildungs- als auch Praktikumsende dürfen vor Studienbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegen und Fachaffinität muss vorhanden sein.).
Näheres hierzu in der Ordnung.
Stand: 12/2022